KOSTKIEWICZ erhält der Gläubiger durch die Auflegung der Verteilungsliste und die hierauf bezügliche Anzeige Gelegenheit, Einwendungen gegen die vorgesehene Verteilung zu erheben. Wer diese Gelegenheit nicht nütze und nicht innert der Auflagefrist eine Änderung der Liste durch die Aufsichtsbehörden erwirke, sei mit der Geltendmachung derjenigen Fehler ausgeschlossen, die er bei aufmerksamer Prüfung der Verteilungsliste hätte erkennen und infolgedessen rechtzeitig rügen können (a.a.O., N. 3 zu Art. 263 und N. 5 zu Art. 266; vgl. für das Pfändungsverfahren BGE 56 III 86 E. 2). Auch AMONN/WALTHER (Grundriss des Schuldbetrei-