1. Regeste: «Die provisorische Verteilungsliste kann innert zehn Tagen seit ihrer Auferlegung beim Konkursamt oder seit ihrer Mitteilung an die Gläubiger durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden») – für eine Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG während der Auflagefrist aus. Gemäss KREN KOSTKIEWICZ erhält der Gläubiger durch die Auflegung der Verteilungsliste und die hierauf bezügliche Anzeige Gelegenheit, Einwendungen gegen die vorgesehene Verteilung zu erheben.