Bevor das Konkursamt mit der Verteilung fortfahren darf, muss es sich vergewissern, dass keine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über die Verteilungsliste eingereicht wurde (Art. 88 KOV). Wenn eine Beschwerde eingereicht wird, wartet die Verwaltung, bis die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung getroffen hat (Art. 88 KOV). Andernfalls wird sie nach Ablauf der Zehntagesfrist mit der Verteilung der Mittel «sofort» fortfahren (Art. 264 SchKG; RÜETSCHI, in: Kommentar zur KOV, 2016, N. 1 zu Art. 88 KOV). Gegen die provisorische Verteilungsliste kann innert zehn Tagen Beschwerde nach Art.