4. 4.1 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 4.2 Eine provisorische Verteilungsliste ist während zehn Tagen beim Konkursamt zu hinterlegen und die Gläubiger sind darüber in Kenntnis zu setzen (Art. 82 KOV, Art. 263 SchKG). Bevor das Konkursamt mit der Verteilung fortfahren darf, muss es sich vergewissern, dass keine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über die Verteilungsliste eingereicht wurde (Art.