Darauf sei nicht ausdrücklich hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe das Konkursamt erst mit E-Mail vom 24. Juni 2020, d.h. nach Ablauf der Auflagefrist der provisorischen Verteilungsliste über das nicht erzielte Erwerbseinkommen und seine Stellensuche während der Kündigungsfrist informiert. Seine Eingabe sei verspätet gewesen und zudem seien seine Informationen nur äusserst knapp ausgefallen. Es würden Informationen dazu fehlen, ob der Beschwerdeführer bereits ab Konkurseröffnung seiner Schadensminderungspflicht nach Art. 337c Abs. 2 OR nachgekommen sei.