Nur so wäre er seiner Informationspflicht gegenüber der Konkursverwaltung nachgekommen. In der Kollokationsverfügung sei zwar keine Frist zur Einreichung der Belege gesetzt worden. Allerdings sei klar gewesen, dass die provisorische Verteilungsliste bis am 19. Juni 2020 öffentlich aufliege und daraufhin umgehend mit der Auszahlung begonnen werde. Daher hätten die Gläubiger spätestens bis zum Ablauf der Auflagefrist ihre Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Darauf sei nicht ausdrücklich hinzuweisen.