Aus diesem Grund sei seine Lohnforderung nicht in die Verteilungsliste aufgenommen worden. Der Kollokationsplan sei in Bezug auf die bedingte Forderung des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen. Damit habe der Beschwerdeführer die bedingte Kollokation seiner Lohnforderung sowie die Bedingung für die definitive Zulassung und Auszahlung seiner Forderung akzeptiert. Der Zweck der Bedingung gehe aus der Kollokationsverfügung hervor – nämlich die Vermeidung einer unrechtmässigen Bereicherung. Dass der Beschwerdeführer kein Einkommen erzielt habe, hätte er dem Konkursamt mitteilen müssen. Nur so wäre er seiner Informationspflicht gegenüber der Konkursverwaltung nachgekommen.