Die Lohnforderung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei zudem in der 1. Klasse bedingt kolloziert worden, weil die Konkursverwaltung keine Kenntnis von einem allfälligen Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers beziehungsweise seinen Arbeitsbemühungen gehabt habe. Er sei daher in der Kollokationsverfügung aufgefordert worden, sein Einkommen während der Kündigungsfrist zu belegen, ansonsten die Forderung nicht zugelassen werde. Die Formulierung sei auch für einen Laien hinreichend klar gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf diese Aufforderung nicht reagiert. Aus diesem Grund sei seine Lohnforderung nicht in die Verteilungsliste aufgenommen worden.