Er könne mit dem Verzicht auf dieses Vorgehen keinen späteren Beginn der Beschwerdefrist ableiten. Die Beschwerdefrist habe vielmehr auch für den Beschwerdeführer mit öffentlicher Auflage der provisorischen Verteilungsliste am 9. Juni 2020 zu laufen begonnen. Die Beschwerde sei daher zu spät eingereicht worden, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne. Die Lohnforderung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei zudem in der 1. Klasse bedingt kolloziert worden, weil die Konkursverwaltung keine Kenntnis von einem allfälligen Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers beziehungsweise seinen Arbeitsbemühungen gehabt habe.