4 angekündigt worden. Es sei ihm bekannt gewesen, dass seine Forderung nur bedingt zugelassen worden sei. Er habe folglich ein Interesse daran gehabt, zu überprüfen, ob die Auszahlung seiner Forderung im geltend gemachten Umfang erfolgen werde. Dies umso mehr, als er auf die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen überhaupt nicht reagiert habe. Dennoch habe er von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verteilungsliste nicht Gebrauch gemacht. Er könne mit dem Verzicht auf dieses Vorgehen keinen späteren Beginn der Beschwerdefrist ableiten.