Dies gelte auch dann, wenn der Gläubiger die Einsichtnahme in die Verteilungsliste unterlasse. Eine anderslautende Rechtsauffassung sei rechtlich nicht haltbar. Es könne nicht sein, dass bei einem Gläubiger, welcher die Einsichtnahme in die Verteilungsliste unterlasse, obwohl er von deren Auflage Kenntnis habe, die Beschwerdefrist später zu laufen beginne, als bei jenem, der durch Einsichtnahme in die Verteilungsliste prüfe, ob seine Forderung im Rahmen der Verteilung berücksichtigt werde. Dem Beschwerdeführer sei die Auflage des Kollokationsplans und der provisorischen Verteilungsliste