Die Konkursverwaltung habe mit der Nichtzulassung der Forderung in der Höhe von CHF 33'860.20 ihr Ermessen und geltendes Recht verletzt sowie willkürlich gehandelt. 2.2 Das Konkursamt stellte mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte das Konkursamt aus, die Verteilungsliste könne nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen angefochten werden. Die Beschwerdefrist beginne mit der Auflage der Verteilungsliste zu laufen. Dies gelte auch dann, wenn der Gläubiger die Einsichtnahme in die Verteilungsliste unterlasse.