Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer umgehend nachdem er von der Abweisung seiner Lohnforderung erfahren habe, die von ihm verlangten Belege eingereicht. Die Einreichung sei nicht verspätet erfolgt, zumal in der Kollokationsverfügung keine Frist gesetzt worden sei. Die Einreichung der fraglichen Belege sei bis zur Rechtskraft der provisorischen Verteilungsliste möglich. Daher hätte das Konkursamt die eingereichten Unterlagen entgegennehmen müssen. Die Konkursverwaltung habe mit der Nichtzulassung der Forderung in der Höhe von CHF 33'860.20 ihr Ermessen und geltendes Recht verletzt sowie willkürlich gehandelt.