337c Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) sei diesbezüglich nicht ausreichend. Zudem hätte das Konkursamt minimale Abklärungen (etwa eine Anfrage bei der Ausgleichskasse) selbst vornehmen und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren müssen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe ohne weiteres zur Aufhebung der fehlerhaften Verteilungsliste. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer umgehend nachdem er von der Abweisung seiner Lohnforderung erfahren habe, die von ihm verlangten Belege eingereicht.