Eine derartige Pflicht gehe aus dem genannten Abschnitt der Kollokationsverfügung jedoch nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe als Laie die Bedingung wortwörtlich verstehen müssen und sei gestützt auf den Wortlaut nicht verpflichtet gewesen, Belege einzureichen, zumal er in der fraglichen Zeit kein Einkommen erzielt habe. Die Nichteinreichung von Belegen dürfe ihm daher nicht zum Nachteil gereichen. Sofern die Konkursverwaltung weitere Unterlagen hätte einfordern wollen, hätte sie dies deutlich kommunizieren müssen. Der Hinweis auf Art. 337c Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR;