Das Konkursamt habe jedoch die Anpassung der Verteilungsliste mit der Argumentation verweigert, die Einreichung der Belege sei verspätet erfolgt. Das Konkursamt habe ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte nicht nur darlegen müssen, dass er in der fraglichen Zeit keine Lohnzahlungen erhalten habe, sondern auch seine Bemühungen betreffend Stellensuche aufzeigen müssen. Eine derartige Pflicht gehe aus dem genannten Abschnitt der Kollokationsverfügung jedoch nicht hervor.