Die vorliegende Beschwerde erfolge mithin fristgerecht. In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer fest, er sei sämtlichen ihm auferlegten Pflichten nachgekommen, so dass die Nichtzulassung seiner im Sinne von Art. 210 SchKG bedingt qualifizierten Konkursforderung in der Höhe von CHF 33'860.20 nicht rechtmässig sei. Daher sei die Verteilungsliste anzupassen und die genannte Forderung mit der bereits zugelassenen Forderung von CHF 3'526.30, ausmachend total CHF 37'386.50 nach Abzug der direkt zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge im Sinne einer Abschlagszahlung an den Beschwerdeführer auszuzahlen.