Zur Einhaltung der Beschwerdefrist führte der Beschwerdeführer aus, mit dem Zirkularschreiben vom 12. Mai 2020 sei ihm die Verteilungsliste nicht beigelegt worden. Die Nichtzulassung seiner Forderung sei aus dem Zirkular daher nicht ersichtlich gewesen. Aus diesem Grund habe die zehntägige Frist nicht bereits mit der Zustellung des Schreibens zu laufen begonnen. Weil er die Verteilungsliste während der Auflage nicht eingesehen habe, habe die Beschwerdefrist erst am Tag nach Ablauf der Auflage, d.h. am 20. Juni 2020 begonnen. Die vorliegende Beschwerde erfolge mithin fristgerecht.