SR 281.1). Als Bedingung wurde in der Kollokationsverfügung Folgendes festgelegt: Die Forderung der Kündigungsfrist im Betrag von CHF 33'860.20 für die Zeit vom 9.12.2014 bis 30.04.2015, wird gemäss Art. 210 SchKG, als bedingte Forderung in der 1. Klasse zugelassen. Sie sind verpflichtet, sämtliche Lohnzahlungen, welche sie ab 09.12.2014 bis 30.04.2015 erhalten haben der Konkursverwaltung mitzuteilen und die Belege und Abrechnungen vorzulegen. Bei nicht Vorlage der Belege, wird die Forderung für die Kündigungsfrist nicht zugelassen und abgewiesen (Art. 337c, Abs. 2, OR).