1.2 Mit Kollokationsverfügung vom 12. Mai 2020, die integrierter Bestandteil des Kollokationsplans darstellt, wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 9'647.05 als Konkursforderung der 1. Klasse zugelassen, wobei CHF 5'885.65 davon bereits durch die erhaltene Insolvenzentschädigung abgedeckt worden waren und daher in Abzug gebracht wurden. Die Forderung in der Höhe von CHF 238.70 (Oeko-Bonus) liess das Konkursamt im Konkurs nicht zu und der Restbetrag in der Höhe von CHF 33'860.20 lediglich bedingt gemäss Art. 210 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1).