Beginn der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die provisorische Verteilungsliste im Konkursverfahren Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die provisorische Verteilungsliste im Konkursverfahren beginnt am ersten Tag der Auflage der Verteilungsliste bei der Amtsstelle zu laufen. Die Beschwerde kann folglich während der Auflagefrist erhoben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Gläubiger auf die Einsichtnahme während der Auflagefrist verzichtet hat (E. 4 ff.). Erwägungen: I.