Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 20 170 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel/Bienne Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Beginn der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die provisorische Vertei- lungsliste im Konkursverfahren Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die provisorische Verteilungsliste im Kon- kursverfahren beginnt am ersten Tag der Auflage der Verteilungsliste bei der Amtsstelle zu laufen. Die Beschwerde kann folglich während der Auflagefrist erhoben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Gläubiger auf die Einsichtnahme während der Auflagefrist ver- zichtet hat (E. 4 ff.). Erwägungen: I. 1. 1.1 Über die C.________ AG (nachfolgend: Konkursitin) wurde am 8. Dezember 2014 der Konkurs eröffnet. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war ab dem ________ 2008 bei der Konkursitin angestellt. Mit Schreiben vom 8. Dezem- ber 2014 trat das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland (nachfolgend: Kon- kursamt), nicht in den Arbeitsvertrag zwischen der Konkursitin und dem Beschwer- deführer ein. Der Beschwerdeführer erhielt seinen Lohn bis am 30. November 2014 ausbezahlt. Für die Zeit vor Konkurseröffnung, d.h. vom 1. bis 8. Dezember 2014 erhielt der Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von CHF 5'885.65. Für die Lohnforderung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungs- frist am 30. April 2015 gab der Beschwerdeführer beim Konkursamt eine Lohnfor- derung in der Höhe von CHF 43'745.95 ein. 1.2 Mit Kollokationsverfügung vom 12. Mai 2020, die integrierter Bestandteil des Kollo- kationsplans darstellt, wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 9'647.05 als Konkursforderung der 1. Klasse zugelassen, wobei CHF 5'885.65 davon bereits durch die erhaltene Insolvenzentschädigung abgedeckt worden wa- ren und daher in Abzug gebracht wurden. Die Forderung in der Höhe von CHF 238.70 (Oeko-Bonus) liess das Konkursamt im Konkurs nicht zu und der Restbetrag in der Höhe von CHF 33'860.20 lediglich bedingt gemäss Art. 210 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Als Be- dingung wurde in der Kollokationsverfügung Folgendes festgelegt: Die Forderung der Kündigungsfrist im Betrag von CHF 33'860.20 für die Zeit vom 9.12.2014 bis 30.04.2015, wird gemäss Art. 210 SchKG, als bedingte Forderung in der 1. Klasse zugelassen. Sie sind verpflichtet, sämtliche Lohnzahlungen, welche sie ab 09.12.2014 bis 30.04.2015 erhalten haben der Konkursverwaltung mitzuteilen und die Belege und Abrechnungen vorzulegen. Bei nicht Vorlage der Belege, wird die Forderung für die Kündigungsfrist nicht zugelassen und abgewiesen (Art. 337c, Abs. 2, OR). 2 1.3 Der Kollokationsplan wurde vom 14. Mai 2020 bis zum 2. Juni 2020 auf dem Kon- kursamt aufgelegt. Er erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4 Vom 9. bis am 19. Juni 2020 legte das Konkursamt die provisorische Verteilungslis- te auf. Mit Zirkularschreiben vom 12. Mai 2020 wurden die Gläubiger darauf – so- wie auf die Möglichkeit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde – aufmerksam gemacht. 2. 2.1 Mit Beschwerde vom 29. Juni 2020 (Postaufgabe gleichentags) gelangte der Be- schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, an die Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte die folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Verteilungsliste, Nr. ________ des Konkursamtes Seeland, Dienststelle Seeland im Kon- kursverfahren Nr. ________ der C.________ AG, Biel (Konkurseröffnung am 8. Dezem- ber 2014) sei aufzuheben. 2. Das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland sei anzuweisen, die abgewiesene Konkursforde- rung des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 33'860.20 zusätzlich in die Verteilungsliste, Nr. ________ im Konkursverfahren Nr. ________ der C.________ AG, Biel (Konkurseröffnung am 8. Dezember 2014) aufzunehmen und die Verteilung entsprechend vorzunehmen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Einhaltung der Beschwerdefrist führte der Beschwerdeführer aus, mit dem Zir- kularschreiben vom 12. Mai 2020 sei ihm die Verteilungsliste nicht beigelegt wor- den. Die Nichtzulassung seiner Forderung sei aus dem Zirkular daher nicht ersicht- lich gewesen. Aus diesem Grund habe die zehntägige Frist nicht bereits mit der Zustellung des Schreibens zu laufen begonnen. Weil er die Verteilungsliste während der Auflage nicht eingesehen habe, habe die Beschwerdefrist erst am Tag nach Ablauf der Auflage, d.h. am 20. Juni 2020 begonnen. Die vorliegende Be- schwerde erfolge mithin fristgerecht. In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer fest, er sei sämtlichen ihm aufer- legten Pflichten nachgekommen, so dass die Nichtzulassung seiner im Sinne von Art. 210 SchKG bedingt qualifizierten Konkursforderung in der Höhe von CHF 33'860.20 nicht rechtmässig sei. Daher sei die Verteilungsliste anzupassen und die genannte Forderung mit der bereits zugelassenen Forderung von CHF 3'526.30, ausmachend total CHF 37'386.50 nach Abzug der direkt zu entrich- tenden Sozialversicherungsbeiträge im Sinne einer Abschlagszahlung an den Be- schwerdeführer auszuzahlen. Der Beschwerdeführer habe sich während der Kündigungsfrist aktiv um eine neue Stelle bemüht und zur Unterstützung beim Personalvermittlungsbüro D.________ AG angemeldet. Angesichts der Arbeitsmarktlage im Tätigkeitsbereich des Be- schwerdeführers (E.________) habe er trotz diverser Bewerbungen erst per 1. Ju- ni 2015 eine neue Arbeitsstelle antreten können. Der Beschwerdeführer habe mangels Erhalt irgendwelcher Lohnzahlungen in der Zeit vom 9. Dezember 2014 bis 30. April 2015 beim Konkursamt keine Belege eingereicht. Am 24. Juni 2020 3 habe er sich beim Konkursamt telefonisch über die bevorstehende Abschlagsver- teilung informiert. Es sei ihm mitgeteilt worden, seine gemäss rechtskräftigem Kol- lokationsplan bedingt zugelassene Forderung in der Höhe von CHF 33'860.20 sei zufolge Nichterfüllung der Bedingung abgewiesen worden und entsprechend nicht mehr in der Verteilungsliste aufgeführt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Übersicht über die vorgenommenen Stellenbewerbungen sowie einen Auszug sei- nes individuellen Kontos bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern eingereicht. Das Konkursamt habe jedoch die Anpassung der Verteilungsliste mit der Argumen- tation verweigert, die Einreichung der Belege sei verspätet erfolgt. Das Konkursamt habe ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte nicht nur darlegen müssen, dass er in der fraglichen Zeit keine Lohnzahlungen erhalten habe, son- dern auch seine Bemühungen betreffend Stellensuche aufzeigen müssen. Eine derartige Pflicht gehe aus dem genannten Abschnitt der Kollokationsverfügung je- doch nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe als Laie die Bedingung wortwörtlich verstehen müssen und sei gestützt auf den Wortlaut nicht verpflichtet gewesen, Be- lege einzureichen, zumal er in der fraglichen Zeit kein Einkommen erzielt habe. Die Nichteinreichung von Belegen dürfe ihm daher nicht zum Nachteil gereichen. So- fern die Konkursverwaltung weitere Unterlagen hätte einfordern wollen, hätte sie dies deutlich kommunizieren müssen. Der Hinweis auf Art. 337c Abs. 2 des Bun- desgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) sei diesbezüglich nicht aus- reichend. Zudem hätte das Konkursamt minimale Abklärungen (etwa eine Anfrage bei der Ausgleichskasse) selbst vornehmen und dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör gewähren müssen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe ohne weiteres zur Aufhebung der fehlerhaften Verteilungsliste. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer umgehend nachdem er von der Abweisung seiner Lohnforderung erfahren habe, die von ihm verlangten Belege eingereicht. Die Einreichung sei nicht verspätet erfolgt, zumal in der Kollokations- verfügung keine Frist gesetzt worden sei. Die Einreichung der fraglichen Belege sei bis zur Rechtskraft der provisorischen Verteilungsliste möglich. Daher hätte das Konkursamt die eingereichten Unterlagen entgegennehmen müssen. Die Konkurs- verwaltung habe mit der Nichtzulassung der Forderung in der Höhe von CHF 33'860.20 ihr Ermessen und geltendes Recht verletzt sowie willkürlich gehan- delt. 2.2 Das Konkursamt stellte mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte das Konkursamt aus, die Verteilungsliste könne nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen angefochten werden. Die Beschwerdefrist begin- ne mit der Auflage der Verteilungsliste zu laufen. Dies gelte auch dann, wenn der Gläubiger die Einsichtnahme in die Verteilungsliste unterlasse. Eine anderslauten- de Rechtsauffassung sei rechtlich nicht haltbar. Es könne nicht sein, dass bei ei- nem Gläubiger, welcher die Einsichtnahme in die Verteilungsliste unterlasse, ob- wohl er von deren Auflage Kenntnis habe, die Beschwerdefrist später zu laufen be- ginne, als bei jenem, der durch Einsichtnahme in die Verteilungsliste prüfe, ob sei- ne Forderung im Rahmen der Verteilung berücksichtigt werde. Dem Beschwerde- führer sei die Auflage des Kollokationsplans und der provisorischen Verteilungsliste 4 angekündigt worden. Es sei ihm bekannt gewesen, dass seine Forderung nur be- dingt zugelassen worden sei. Er habe folglich ein Interesse daran gehabt, zu über- prüfen, ob die Auszahlung seiner Forderung im geltend gemachten Umfang erfol- gen werde. Dies umso mehr, als er auf die Aufforderung zur Einreichung von Un- terlagen überhaupt nicht reagiert habe. Dennoch habe er von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verteilungsliste nicht Gebrauch gemacht. Er könne mit dem Verzicht auf dieses Vorgehen keinen späteren Beginn der Beschwerdefrist ablei- ten. Die Beschwerdefrist habe vielmehr auch für den Beschwerdeführer mit öffentli- cher Auflage der provisorischen Verteilungsliste am 9. Juni 2020 zu laufen begon- nen. Die Beschwerde sei daher zu spät eingereicht worden, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne. Die Lohnforderung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei zudem in der 1. Klasse bedingt kolloziert worden, weil die Konkursverwaltung keine Kenntnis von einem allfälligen Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers beziehungsweise seinen Ar- beitsbemühungen gehabt habe. Er sei daher in der Kollokationsverfügung aufge- fordert worden, sein Einkommen während der Kündigungsfrist zu belegen, ansons- ten die Forderung nicht zugelassen werde. Die Formulierung sei auch für einen Laien hinreichend klar gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf diese Aufforde- rung nicht reagiert. Aus diesem Grund sei seine Lohnforderung nicht in die Vertei- lungsliste aufgenommen worden. Der Kollokationsplan sei in Bezug auf die bedingte Forderung des Beschwerdefüh- rers in Rechtskraft erwachsen. Damit habe der Beschwerdeführer die bedingte Kol- lokation seiner Lohnforderung sowie die Bedingung für die definitive Zulassung und Auszahlung seiner Forderung akzeptiert. Der Zweck der Bedingung gehe aus der Kollokationsverfügung hervor – nämlich die Vermeidung einer unrechtmässigen Bereicherung. Dass der Beschwerdeführer kein Einkommen erzielt habe, hätte er dem Konkursamt mitteilen müssen. Nur so wäre er seiner Informationspflicht ge- genüber der Konkursverwaltung nachgekommen. In der Kollokationsverfügung sei zwar keine Frist zur Einreichung der Belege gesetzt worden. Allerdings sei klar ge- wesen, dass die provisorische Verteilungsliste bis am 19. Juni 2020 öffentlich auf- liege und daraufhin umgehend mit der Auszahlung begonnen werde. Daher hätten die Gläubiger spätestens bis zum Ablauf der Auflagefrist ihre Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Darauf sei nicht ausdrücklich hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe das Konkursamt erst mit E-Mail vom 24. Juni 2020, d.h. nach Ablauf der Auflage- frist der provisorischen Verteilungsliste über das nicht erzielte Erwerbseinkommen und seine Stellensuche während der Kündigungsfrist informiert. Seine Eingabe sei verspätet gewesen und zudem seien seine Informationen nur äusserst knapp aus- gefallen. Es würden Informationen dazu fehlen, ob der Beschwerdeführer bereits ab Konkurseröffnung seiner Schadensminderungspflicht nach Art. 337c Abs. 2 OR nachgekommen sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdefüh- rer habe die Bedingung der Kollokationsverfügung erfüllt, könnten bis Februar 2015 mangels Bewerbungen die Lohnforderungen nicht zugelassen werden. 5 2.3 Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- sung des Konkursamtes zugestellt. Der Instruktionsrichter ordnete – vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen – keinen weiteren Schriften- wechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. 2.4 Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. II. 3. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 4. 4.1 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Be- schwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 4.2 Eine provisorische Verteilungsliste ist während zehn Tagen beim Konkursamt zu hinterlegen und die Gläubiger sind darüber in Kenntnis zu setzen (Art. 82 KOV, Art. 263 SchKG). Bevor das Konkursamt mit der Verteilung fortfahren darf, muss es sich vergewissern, dass keine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über die Ver- teilungsliste eingereicht wurde (Art. 88 KOV). Wenn eine Beschwerde eingereicht wird, wartet die Verwaltung, bis die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung getroffen hat (Art. 88 KOV). Andernfalls wird sie nach Ablauf der Zehntagesfrist mit der Ver- teilung der Mittel «sofort» fortfahren (Art. 264 SchKG; RÜETSCHI, in: Kommentar zur KOV, 2016, N. 1 zu Art. 88 KOV). Gegen die provisorische Verteilungsliste kann innert zehn Tagen Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde er- hoben werden (BGE 94 III 50 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; KREN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 263 SchKG; RÜETSCHI, a.a.O., N. 11 zu Art. 82 KOV;). 4.3 Fraglich ist, ab welchem genauen Zeitpunkt die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG zu laufen beginnt. 4.4 Die herrschende Lehre spricht sich – mit Verweis auf die Rechtsprechung (BGE 94 III 50 E. 4 f.; 1. Regeste: «Die provisorische Verteilungsliste kann innert zehn Ta- gen seit ihrer Auferlegung beim Konkursamt oder seit ihrer Mitteilung an die Gläu- biger durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden») – für eine Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG während der Auflagefrist aus. Gemäss KREN KOSTKIEWICZ erhält der Gläubiger durch die Auflegung der Verteilungsliste und die hierauf bezügliche Anzeige Gelegenheit, Einwendungen gegen die vorge- sehene Verteilung zu erheben. Wer diese Gelegenheit nicht nütze und nicht innert der Auflagefrist eine Änderung der Liste durch die Aufsichtsbehörden erwirke, sei mit der Geltendmachung derjenigen Fehler ausgeschlossen, die er bei aufmerksa- mer Prüfung der Verteilungsliste hätte erkennen und infolgedessen rechtzeitig rü- gen können (a.a.O., N. 3 zu Art. 263 und N. 5 zu Art. 266; vgl. für das Pfändungs- verfahren BGE 56 III 86 E. 2). Auch AMONN/WALTHER (Grundriss des Schuldbetrei- 6 bungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 47 N. 10), SPRECHER (Der Gläubige- rausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, in: ZStV Band/Nr. 136, S. 159 ff., N. 622), FRITZ- SCHE/WALDER-BOHNER (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II Konkursrecht, § 52 N. 13), STÖCKLI/POSSA (in: Kuko SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 226) und JEKER (Die konkurs- und strafrechtliche Aufarbeitung der Kriminalinsolvenz, SSHW, 2009, S. 57) teilen diese Meinung (ähnlich in BGE 93 III 84 E. 1; 85 III 95 E. 2; 71 III 182, S. 183, wonach bei Beschwerden ge- gen den Kollokationsplan der Fristbeginn vom Tag der öffentlichen Bekanntma- chung der Auferlegung an zu berechnen ist, sofern der Plan an diesem Tag aufer- legt wurde; ähnlich auch Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.2.2, bei welchem die Beschwerdefrist im Pfändungsverfahren [Art. 157 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 SchKG und Art. 112 Abs. 2 VZG] ab Anzeige der Auflage begann). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Literaturstelle von STAEHELIN, der sich für ei- nen Fristbeginn von Art. 17 Abs. 2 SchKG nach Kenntnisnahme der Verteilungslis- te und bei Unterlassung der Einsichtnahme beim Konkursamt erst nach dem letz- ten Tag nach der Auflage ausspricht (in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 13 zu Art. 263 SchKG), bezieht sich demgegenüber auf die Anfechtung der definitiven Verteilungsliste (zur Beschwerdefrist bei der definitiven Verteilungs- liste ab Zustellung einer vollständigen Abschrift der Verteilungsliste nach Art. 263 Abs. 2 SchKG vgl. BGE 86 III 31). Allerdings spricht sich auch dieser Autor, mit Verweis auf BGE 94 III 50 im Anwendungsbereich der provisorischen Verteilungs- liste für eine Beschwerdefrist innert zehn Tagen seit ihrer Mitteilung an die Gläubi- ger oder der Auflage beim Konkursamt aus (STAEHELIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 266 SchKG; differenzierend im Übrigen auch STÖCKLI/POSSA, a.a.O., N. 10 zu Art. 226 bzw. N. 12 zu Art. 263, FRITZSCHE/WALDER-BOHNER, a.a.O., § 52 N. 13 und JEAN- DIN/CASONATO, in: Commentaire romand, 2005, N. 10 und N. 14 zu Art. 263 bzw. N. 11 zu Art. 266). 4.5 Gestützt auf das Gesagte ist der Ansicht des Konkursamtes zu folgen, wonach die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG bei Beschwerdeeinreichung vom 29. Juni 2020 bereits abgelaufen war. Die provisorische Verteilungsliste wurde vom 9. bis am 19. Juni 2020 beim Konkursamt aufgelegt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert. Er hatte folglich die Gelegenheit, in die provisorische Verteilungsliste Einsicht zu nehmen. Nichts Ge- genteiliges ergibt sich aus der erhobenen Beschwerde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Einsichtnahme in die provisorische Verteilungsliste verzichtete – obwohl ein grosser Teil seiner Forderung lediglich bedingt zugelassen wurde – kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdefrist begann auch für den Beschwerdeführer am ersten Tag der Auflage der provisorischen Ver- teilungsliste zu laufen. Die Beschwerde vom 29. Juni 2020 erweist sich damit als verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 7 III. 5. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 8 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - dem Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland Bern, 25. August 2020 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 9