1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die verfügte Lohnpfändung wird aufgehoben. Das Betreibungs- und Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland West, wird angewiesen, die gepfändeten Beträge dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch die Beschwerdeführerin - der Beschwerdeführerin - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland Mitzuteilen: - G.________, Pro Senectute H.________