Das Existenzminimum der Familie beläuft sich auf CHF 10'110.00 (die Kosten für auswärtige Verpflegung der Beschwerdeführerin können nicht berücksichtigt werden, zumal sie nicht verpflichtet ist, sich anlässlich der Besuche im Pflegeheim, das sich nur unweit [20 Busminuten] von ihrem Wohnort befindet, zu verpflegen). Der Beschwerdeführer hat sich mit 76% am Existenzminimum zu beteiligen, was einen Betrag von CHF 7'683.60 ergibt. 8.8 Daraus erhellt, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers sein Nettoeinkommen übersteigt und somit kein pfändbarer Betrag übrig bleibt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Pfändung aufzuheben. IV.