Der Anteil des Beschwerdeführers daran beträgt CHF 7'165.00. Sein Einkommen macht damit rund 76% des Gesamteinkommens der Familie aus. Er hat sich daher auch in diesem Umfang am Existenzminimum der Familie zu beteiligen. Das Existenzminimum der Familie beläuft sich auf CHF 10'110.00 (die Kosten für auswärtige Verpflegung der Beschwerdeführerin können nicht berücksichtigt werden, zumal sie nicht verpflichtet ist, sich anlässlich der Besuche im Pflegeheim, das sich nur unweit [20 Busminuten] von ihrem Wohnort befindet, zu verpflegen).