Die Höhe der Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers hängt damit indirekt mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin zusammen (vgl. die Berechnungen in den Beschwerdebeilagen). Den Beschwerdeführer demgegenüber bei der Berechnung des Existenzminimums isoliert zu betrachten, ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und entbehrt einer rechtlichen Grundlage. 8.7 Bleibt zu prüfen, zu welchem Resultat die abweichende Berechnungsweise führt. Das Gesamteinkommen der Beschwerdeführer beläuft sich auf CHF 9'425.00. Der Anteil des Beschwerdeführers daran beträgt CHF 7'165.00.