6 explizit. In solchen Fällen wird die jährliche Ergänzungsleistung eines Ehegatten gemäss Art. 1a ELV zwar auch gesondert berechnet. Bei der Berechnung werden jedoch beide Einkommen zusammengerechnet und anschliessend hälftig auf die Ehegatten verteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV). Die Höhe der Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers hängt damit indirekt mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin zusammen (vgl. die Berechnungen in den Beschwerdebeilagen).