Dies entspricht im Übrigen auch der Vorgehensweise bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Anders als das SchKG regelt das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bzw. die dazugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) den Fall, wo mindestens ein Ehegatte längere Zeit in einem Heim lebt,