Weshalb beim Beschwerdeführer vorliegend eine strikte Einzelrechnung vorgenommen werden müsste, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend Recht zu geben, dass die Ehegatten aktuell getrennt voneinander wohnen und dem Beschwerdeführer daher nicht der Ehegatten-Grundbetrag anzurechnen ist (auch wenn die Trennung «unfreiwillig» erfolgte). Abgesehen davon hätte jedoch eine proportionale Aufteilung des Existenzminimums aufgrund der jeweiligen Nettoeinkommen erfolgen müssen. Dies entspricht im Übrigen auch der Vorgehensweise bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen.