Sind bzw. leben sie getrennt, erfolgt die Existenzminimumsberechnung wie bei Alleinstehenden. Lebt eine Person in einem Heim und wird ihr Aufenthalt (Heimtaxe) teilweise mit dafür ausgerichteten Ergänzungsleistungen finanziert, ist eine angemessene Reduktion des Grundbetrages vorzunehmen. 8.6 Weshalb beim Beschwerdeführer vorliegend eine strikte Einzelrechnung vorgenommen werden müsste, ist nicht nachvollziehbar.