Die Grundbeträge enthalten Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. Voraussetzung für den Einbezug des Ehepartners in die Berechnung des Grundbetrags ist, dass die Ehepartner auch tatsächlich zusammenwohnen (vgl. BGE 76 III 5 S. 7). Sind bzw. leben sie getrennt, erfolgt die Existenzminimumsberechnung wie bei Alleinstehenden.