__ in D.________. Die Beschwerdeführerin wohnt weiterhin am ehelichen Domizil in F.________. 8.4 Ist der Schuldner verheiratet, kommt die Methode der proportionalen Aufteilung des Existenzminimums (Gesamtrechnung) zum Tragen. Verfügen beide Ehegatten über Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum der Ehegatten (Familienexistenzminimum) festzustellen und im Verhältnis der beiderseitigen Nettoeinkommen aufzuteilen. Die pfändbare Lohnquote des betriebenen Ehegatten ergibt sich durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem individuellen Nettoeinkommen. Dies folgt aus der Anwendung der ehelichen Beistandspflicht von Art.