8. 8.1 Eventualiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und machen im Wesentlichen geltend, dass die Berechnung mittels einer Gesamtrechnung und unter Einbezug der Beschwerdeführerin hätte vorgenommen werden müssen. Die Ehe sei ungetrennt und die Ehegatten hätten noch immer einen gemeinsamen Wohnsitz (pag. 3 f.). 8.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Ansatz für ein Ehepaar nur dann gelte, wenn die Ehepartner auch tatsächlich zusammenwohnen. Dies sei vorliegend nicht