Zudem ist eine Betreibung gegen einen urteilsunfähigen Schuldner nur nichtig, wenn nicht sein gesetzlicher Vertreter oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitwirkt (BGE 104 III 4 E. 2 S. 5 f.). Da vorliegend sowohl die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin als auch die Pro Senectute und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits vor der Pfändungsankündigung am Verfahren beteiligt waren und mitgewirkt haben (bzw. war die KESB zumindest über die Betreibung informiert), liegt diesbezüglich keine nichtige Betreibung und/oder Pfändungsurkunde vor. 7.3