7. 7.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst die Nichtigkeit der Pfändung vom 29. Mai 2020 geltend. 7.2 Die Nichtigkeit ist zu verneinen. Zunächst musste das Betreibungsamt gestützt auf seine Nachforschungen im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsurkunde nicht von der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen (vgl. die Ausführungen in der Vernehmlassung, pag. 39). Zudem ist eine Betreibung gegen einen urteilsunfähigen Schuldner nur nichtig, wenn nicht sein gesetzlicher Vertreter oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitwirkt (BGE 104 III 4 E. 2 S. 5 f.).