4 der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2020), ist von deren (impliziten) Zustimmung auszugehen. Die Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau erscheint unter diesen Umständen als zulässig. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist auch selbst zur Beschwerdeführung legitimiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nämlich Familienangehörige, deren Interessen durch eine Amtshandlung verletzt worden sind, als Mitbetroffene einer zu weit gehenden Lohnpfändung zur Beschwerde legitimiert (BGE 116 III 75 E. 1 S. 77). III.