2018, N. 52 zu Art. 374 m.w.H.). Da die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jedoch vorliegend über die Prozessführung informiert ist und eine Bestätigung zum gesetzlichen Vertretungsrecht gemäss Art. 374 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eingereicht hat (s. Beilage zur Eingabe