6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Pfändungsankündigung sowie der Existenzminimumsberechnung grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Er wird durch seine Ehefrau vertreten. Entgegen der Ansicht der Beteiligten gehört die Prozessführung um vermögensrechtliche Fragen unabhängig der Tragweite grundsätzlich immer zur «ausserordentlichen Vermögensverwaltung» und erfordert die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. REUSSER RUTH, in: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Auf. 2018, N. 52 zu Art.