22 Abs. 1 SchKG). 5.2 Die Pfändungsurkunde wurde den Beschwerdeführern unbestrittenermassen am 30. Mai 2020 an deren Wohnadresse zugestellt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung (12. Juni 2020) war die Anfechtungsfrist abgelaufen. Diesbezüglich kann nur noch auf die Nichtigkeitsrüge eingetreten werden. Soweit sich die Beschwerdeführer jedoch gegen die korrigierte Existenzminimumsberechnung vom 4. Juni 2020 wenden, erfolgte die Beschwerdeführung fristgerecht. Darauf kann eingetreten werden.