5. 5.1 Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG setzt – unter Vorbehalt der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung – das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts in Form einer Verfügung voraus. Ist eine Partei mit einer Verfügung nicht einverstanden, hat sie innert 10 Tagen seit Kenntnis derselben Beschwerde zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Eine Beschwerde wegen Verletzung von Pfändungsvorschriften ist innert 10 Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde zu erheben (vgl. BGE 127 III 572 E. 3b). Die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG).