Sie teilte mit, dass die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Zustimmung ersucht worden sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Beschwerde auch im Namen des Beschwerdeführers einreichen dürfe. In dem Zusammenhang sei zu prüfen, ob mit der Zustellung der Pfändungsankündigung an den urteilsunfähigen Beschwerdeführer ein weiterer Nichtigkeitsgrund vorliege (pag. 19). 3.4 Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin (vertreten durch G.________) eine Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde