auf, sich über die Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer auszuweisen oder ein von ihm unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde im Original einzureichen (pag. 11 f.). 3.3 Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 informierte die Beschwerdeführerin, dass kein Vorsorgeauftrag und keine Beistandschaft über ihren Ehemann bestünden. Sie teilte mit, dass die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Zustimmung ersucht worden sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Beschwerde auch im Namen des Beschwerdeführers einreichen dürfe.