3. 3.1 Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichten die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer vertreten durch seine Ehefrau) gegen die Existenzminimumsberechnung vom 4. Juni 2020 bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde ein (pag. 1 ff.). Sie beantragten die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändung. Eventualiter stellten sie den Antrag, die Rentenpfändung sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, allenfalls eingegangene gepfändete Beträge unverzüglich der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Zusätzlich ersuchten die Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung (pag.