2.3 Daraufhin hat das Betreibungsamt eigene Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers getätigt und die Pfändung am 29. Mai 2020 in Abwesenheit der Beschwerdeführer vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde den Beschwerdeführern am 30. Mai 2020 an deren Wohnsitz (E.________strasse in F.________) zugestellt. Aus der Existenzminimumsberechnung resultierte beim Beschwerdeführer eine pfändbare Quote von CHF 870.00 (vgl. die konkrete Berechnung in den Beschwerdebeilagen). 2.4 Gestützt auf ein Ersuchen von G.________ der Pro Senectute H._