2 2.2 Am 30. April 2020 hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer erneut die Pfändung angekündigt (per 13. Mai 2020). Die Pfändung konnte aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zur COVID-19-Risikogruppe gehörte, nicht auf dem Betreibungsamt vollzogen werden. 2.3 Daraufhin hat das Betreibungsamt eigene Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers getätigt und die Pfändung am 29. Mai 2020 in Abwesenheit der Beschwerdeführer vollzogen.