Abs. 1 ELV). Die Höhe der Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers hängt damit indirekt mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin zusammen. Den Beschwerdeführer bei der Berechnung des Existenzminimums isoliert zu betrachten, ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und entbehrt einer rechtlichen Grundlage (E. 8.6). Erwägungen: I.