Dies entspricht auch der Vorgehensweise bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Anders als das SchKG regelt das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bzw. die dazugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) den Fall, wo mindestens ein Ehegatte längere Zeit in einem Heim lebt, explizit. In solchen Fällen wird die jährliche Ergänzungsleistung eines Ehegatten gemäss Art. 1a ELV zwar auch gesondert berechnet. Bei der Berechnung werden jedoch beide Einkommen zusammengerechnet und anschliessend hälftig auf die Ehegatten verteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV).