{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2020-07-14", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2020-151_2020-07-14.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2020_151_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778114b95160b7921e5b083b924e8779569265dc32cb71f9e3972f05eee390d735b39bee5e5cd95c5f4713db1576ba751a3?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778114b95160b7921e5b083b924e8779569265dc32cb71f9e3972f05eee390d735b39bee5e5cd95c5f4713db1576ba751a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2020_151", "Checksum": "c5f6fa289c9c56b208de6a3314cf7067"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2020 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 14.07.2020 ABS 2020 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 14.07.2020 ABS 2020 151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Existenzminimumsberechnung bei Ehegatten, wenn ein Ehegatte in einem Heim lebt | BA OL, DS Oberland West"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 03:43:10", "Checksum": "895a77f8bf4e54f952824e2c99623271", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 14.07.2020 ABS 2020 151\nRegeste:\nExistenzminimumsberechnung bei Ehegatten, wenn ein Ehegatte in einem Heim lebt | BA OL, DS Oberland West\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 20 151\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2020\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Brütsch\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch B.________\nBeschwerdeführer\n\nB.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun\n\nGegenstand Beschwerde (SchKG 17)\nRegeste:\n\nExistenzminimumsberechnung bei Ehegatten, wenn ein Ehegatte in einem Heim lebt\n\nIst bzw. lebt ein Ehepaar getrennt, erfolgt die Existenzminimumsberechnung wie bei\nAlleinstehenden. Lebt eine Person in einem Heim und wird ihr Aufenthalt teilweise mit\ndafür ausgerichteten Ergänzungsleistungen finanziert, ist eine angemessene Reduktion\ndes Grundbetrages vorzunehmen (E. 8.5).\nWeshalb beim Beschwerdeführer vorliegend eine strikte Einzelrechnung vorgenommen\nwerden müsste, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend Recht zu\ngeben, dass die Ehegatten aktuell getrennt voneinander wohnen und dem\nBeschwerdeführer daher nicht der Ehegatten-Grundbetrag anzurechnen ist (auch wenn\ndie Trennung «unfreiwillig» erfolgte). Abgesehen davon hätte jedoch eine proportionale\nAufteilung des Existenzminimums aufgrund der jeweiligen Nettoeinkommen erfolgen\nmüssen. Dies entspricht auch der Vorgehensweise bei der Berechnung der\nErgänzungsleistungen. Anders als das SchKG regelt das Bundesgesetz über\nErgänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG;\nSR 831.30) bzw. die dazugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) den Fall, wo\nmindestens ein Ehegatte längere Zeit in einem Heim lebt, explizit. In solchen Fällen wird\ndie jährliche Ergänzungsleistung eines Ehegatten gemäss Art. 1a ELV zwar auch\ngesondert berechnet. Bei der Berechnung werden jedoch beide Einkommen\nzusammengerechnet und anschliessend hälftig auf die Ehegatten verteilt (Art. 1b Abs. 1\nELV). Die Höhe der Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers hängt damit indirekt mit\ndem Einkommen der Beschwerdeführerin zusammen. Den Beschwerdeführer bei der\nBerechnung des Existenzminimums isoliert zu betrachten, ist unter diesen Umständen\nnicht gerechtfertigt und entbehrt einer rechtlichen Grundlage (E. 8.6).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist mit B.________ (nachfolgend:\nBeschwerdeführerin) verheiratet. Am 22. Januar 2019 erlitt der Beschwerdeführer\neinen Schlaganfall und hält sich seither im Pflegeheim C.________ in D.________\nauf. Bis zu diesem Vorfall war das Ehepaar an der E.________strasse in\nF.________ wohnhaft, wo die Beschwerdeführerin noch immer wohnt.\n\n2.\n2.1 Der Beschwerdeführer wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. vom\nKanton Bern für Kantons- und direkte Bundessteuern betrieben. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, (nachfolgend: Betreibungsamt) hat dem\nBeschwerdeführer per 9. Mai 2019 erstmals die Pfändung angekündigt. Nachdem\ndas Betreibungsamt über den Schlaganfall des Beschwerdeführers informiert worden war, nahm es weitere Abklärungen vor. Die Pfändung wurde vorerst sistiert\n(vgl. das Verbal des Betreibungsamts in den Vernehmlassungsbeilagen).\n\n2\n2.2 Am 30. April 2020 hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer erneut die\nPfändung angekündigt (per 13. Mai 2020). Die Pfändung konnte aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zur COVID-19-Risikogruppe gehörte, nicht auf dem Betreibungsamt\nvollzogen werden.\n2.3 Daraufhin hat das Betreibungsamt eigene Abklärungen zur finanziellen Situation\ndes Beschwerdeführers getätigt und die Pfändung am 29. Mai 2020 in Abwesenheit\nder Beschwerdeführer vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde den Beschwerdeführern am 30. Mai 2020 an deren Wohnsitz (E.________strasse in F.________)\nzugestellt. Aus der Existenzminimumsberechnung resultierte beim Beschwerdeführer eine pfändbare Quote von CHF 870.00 (vgl. die konkrete Berechnung in den\nBeschwerdebeilagen).\n2.4 Gestützt auf ein Ersuchen von G.________ der Pro Senectute H.________ hat das\nBetreibungsamt das Existenzminimum am 4. Juni 2020 dahingehend revidiert, als\ndem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen von CHF 4'168.00 statt\nCHF 4'677.00 angerechnet wurden. Die pfändbare Quote reduzierte sich dadurch\nauf CHF 365.00.\n\n"}