Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 20 151 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin Brütsch Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer B.________ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Schei- benstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Existenzminimumsberechnung bei Ehegatten, wenn ein Ehegatte in einem Heim lebt Ist bzw. lebt ein Ehepaar getrennt, erfolgt die Existenzminimumsberechnung wie bei Alleinstehenden. Lebt eine Person in einem Heim und wird ihr Aufenthalt teilweise mit dafür ausgerichteten Ergänzungsleistungen finanziert, ist eine angemessene Reduktion des Grundbetrages vorzunehmen (E. 8.5). Weshalb beim Beschwerdeführer vorliegend eine strikte Einzelrechnung vorgenommen werden müsste, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend Recht zu geben, dass die Ehegatten aktuell getrennt voneinander wohnen und dem Beschwerdeführer daher nicht der Ehegatten-Grundbetrag anzurechnen ist (auch wenn die Trennung «unfreiwillig» erfolgte). Abgesehen davon hätte jedoch eine proportionale Aufteilung des Existenzminimums aufgrund der jeweiligen Nettoeinkommen erfolgen müssen. Dies entspricht auch der Vorgehensweise bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Anders als das SchKG regelt das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bzw. die dazugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) den Fall, wo mindestens ein Ehegatte längere Zeit in einem Heim lebt, explizit. In solchen Fällen wird die jährliche Ergänzungsleistung eines Ehegatten gemäss Art. 1a ELV zwar auch gesondert berechnet. Bei der Berechnung werden jedoch beide Einkommen zusammengerechnet und anschliessend hälftig auf die Ehegatten verteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV). Die Höhe der Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers hängt damit indirekt mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin zusammen. Den Beschwerdeführer bei der Berechnung des Existenzminimums isoliert zu betrachten, ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und entbehrt einer rechtlichen Grundlage (E. 8.6). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist mit B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verheiratet. Am 22. Januar 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Schlaganfall und hält sich seither im Pflegeheim C.________ in D.________ auf. Bis zu diesem Vorfall war das Ehepaar an der E.________strasse in F.________ wohnhaft, wo die Beschwerdeführerin noch immer wohnt. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. vom Kanton Bern für Kantons- und direkte Bundessteuern betrieben. Das Betreibungs- amt Oberland, Dienststelle Oberland West, (nachfolgend: Betreibungsamt) hat dem Beschwerdeführer per 9. Mai 2019 erstmals die Pfändung angekündigt. Nachdem das Betreibungsamt über den Schlaganfall des Beschwerdeführers informiert wor- den war, nahm es weitere Abklärungen vor. Die Pfändung wurde vorerst sistiert (vgl. das Verbal des Betreibungsamts in den Vernehmlassungsbeilagen). 2 2.2 Am 30. April 2020 hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer erneut die Pfändung angekündigt (per 13. Mai 2020). Die Pfändung konnte aufgrund des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass die Beschwer- deführerin zur COVID-19-Risikogruppe gehörte, nicht auf dem Betreibungsamt vollzogen werden. 2.3 Daraufhin hat das Betreibungsamt eigene Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers getätigt und die Pfändung am 29. Mai 2020 in Abwesenheit der Beschwerdeführer vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde den Beschwerde- führern am 30. Mai 2020 an deren Wohnsitz (E.________strasse in F.________) zugestellt. Aus der Existenzminimumsberechnung resultierte beim Beschwerdefüh- rer eine pfändbare Quote von CHF 870.00 (vgl. die konkrete Berechnung in den Beschwerdebeilagen). 2.4 Gestützt auf ein Ersuchen von G.________ der Pro Senectute H.________ hat das Betreibungsamt das Existenzminimum am 4. Juni 2020 dahingehend revidiert, als dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen von CHF 4'168.00 statt CHF 4'677.00 angerechnet wurden. Die pfändbare Quote reduzierte sich dadurch auf CHF 365.00. 3. 3.1 Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichten die Be- schwerdeführer (der Beschwerdeführer vertreten durch seine Ehefrau) gegen die Existenzminimumsberechnung vom 4. Juni 2020 bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde ein (pag. 1 ff.). Sie bean- tragten die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändung. Eventualiter stellten sie den Antrag, die Rentenpfändung sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, allenfalls eingegangene gepfändete Beträge unverzüglich der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Zusätzlich ersuchten die Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung (pag. 3). Die Beschwerde war von der Beschwerdeführerin sowie von G.________ unterzeichnet (pag. 5). 3.2 Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 hiess der stellvertretende Präsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut und forderte G.________ und die Beschwerdefüh- rerin auf, sich über die Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer auszuweisen oder ein von ihm unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde im Original einzurei- chen (pag. 11 f.). 3.3 Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 informierte die Beschwerdeführerin, dass kein Vorsorgeauftrag und keine Beistandschaft über ihren Ehemann bestünden. Sie teil- te mit, dass die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Zustimmung ersucht worden sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Beschwer- de auch im Namen des Beschwerdeführers einreichen dürfe. In dem Zusammen- hang sei zu prüfen, ob mit der Zustellung der Pfändungsankündigung an den ur- teilsunfähigen Beschwerdeführer ein weiterer Nichtigkeitsgrund vorliege (pag. 19). 3.4 Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin (vertreten durch G.________) eine Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 3 (KESB) sowie ein Arztzeugnis über die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ein (pag. 27). 3.5 Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 reichte das Betreibungsamt eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 45). 3.6 Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 stellte der Präsident den Parteien einen schriftli- chen Entscheid in Aussicht (pag. 49 f.). II. 4. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 5. 5.1 Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG setzt – unter Vorbehalt der Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung – das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts in Form einer Verfügung voraus. Ist eine Partei mit einer Verfügung nicht einverstanden, hat sie innert 10 Tagen seit Kenntnis derselben Beschwerde zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Eine Beschwerde wegen Verletzung von Pfändungsvorschriften ist innert 10 Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde zu erheben (vgl. BGE 127 III 572 E. 3b). Die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 5.2 Die Pfändungsurkunde wurde den Beschwerdeführern unbestrittenermassen am 30. Mai 2020 an deren Wohnadresse zugestellt. Im Zeitpunkt der Beschwerdean- hebung (12. Juni 2020) war die Anfechtungsfrist abgelaufen. Diesbezüglich kann nur noch auf die Nichtigkeitsrüge eingetreten werden. Soweit sich die Beschwerde- führer jedoch gegen die korrigierte Existenzminimumsberechnung vom 4. Juni 2020 wenden, erfolgte die Beschwerdeführung fristgerecht. Darauf kann eingetre- ten werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Pfändungsankündigung sowie der Exis- tenzminimumsberechnung grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Er wird durch seine Ehefrau vertreten. Entgegen der Ansicht der Beteiligten gehört die Prozessführung um vermögens- rechtliche Fragen unabhängig der Tragweite grundsätzlich immer zur «ausseror- dentlichen Vermögensverwaltung» und erfordert die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. REUSSER RUTH, in: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Auf. 2018, N. 52 zu Art. 374 m.w.H.). Da die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde jedoch vorliegend über die Prozessführung informiert ist und eine Bestätigung zum gesetzlichen Vertretungsrecht gemäss Art. 374 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eingereicht hat (s. Beilage zur Eingabe 4 der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2020), ist von deren (impliziten) Zustimmung auszugehen. Die Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau erscheint unter diesen Umständen als zulässig. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist auch selbst zur Beschwerdeführung legitimiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nämlich Familienangehörige, deren In- teressen durch eine Amtshandlung verletzt worden sind, als Mitbetroffene einer zu weit gehenden Lohnpfändung zur Beschwerde legitimiert (BGE 116 III 75 E. 1 S. 77). III. 7. 7.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst die Nichtigkeit der Pfändung vom 29. Mai 2020 geltend. 7.2 Die Nichtigkeit ist zu verneinen. Zunächst musste das Betreibungsamt gestützt auf seine Nachforschungen im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsurkunde nicht von der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen (vgl. die Ausführun- gen in der Vernehmlassung, pag. 39). Zudem ist eine Betreibung gegen einen ur- teilsunfähigen Schuldner nur nichtig, wenn nicht sein gesetzlicher Vertreter oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitwirkt (BGE 104 III 4 E. 2 S. 5 f.). Da vorliegend sowohl die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin als auch die Pro Senectute und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits vor der Pfändungsankündigung am Verfahren beteiligt waren und mitgewirkt haben (bzw. war die KESB zumindest über die Betreibung informiert), liegt diesbezüglich keine nichtige Betreibung und/oder Pfändungsurkunde vor. 7.3 Auch in formeller Hinsicht erweist sich die Pfändungsurkunde vom 29. Mai 2020 als gültig. Zwar ist die Urkunde selbst nicht vollständig ausgefüllt. Wie die Beschwerde- führer aber selbst bemerken (pag. 3), ergeben sich die für sie relevanten Angaben aus den dazugehörigen (unterzeichneten) Beilagen (Anzeige betreffend Renten- pfändung inkl. Umfang, Unterlage «Pfändungsvollzug» und Existenzminimumsbe- rechnung vom 29. Mai 2020) und erlaubten ihnen, sich gegen diese Verfügung zu wehren (die Beschwerdeführerin bzw. G.________ haben sich im Nachgang an die Zustellung der Urkunde direkt an das Betreibungsamt gewendet und eine Revision der Existenzminimumsberechnung erwirkt). Zudem gereichen ihnen die fehlenden Datumsangaben nicht zum Nachteil, da sie davon nicht direkt betroffen sind. 8. 8.1 Eventualiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Berechnung des Exis- tenzminimums des Beschwerdeführers und machen im Wesentlichen geltend, dass die Berechnung mittels einer Gesamtrechnung und unter Einbezug der Beschwer- deführerin hätte vorgenommen werden müssen. Die Ehe sei ungetrennt und die Ehegatten hätten noch immer einen gemeinsamen Wohnsitz (pag. 3 f.). 8.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Ansatz für ein Ehepaar nur dann gelte, wenn die Ehepartner auch tatsächlich zusammenwohnen. Dies sei vorliegend nicht 5 der Fall, weshalb die Berechnung (auch nach der Revision) wie bei Alleinstehen- den vorgenommen worden sei (pag. 41). 8.3 Zur Beantwortung dieser Frage seien die Ausgangslage und die Rechtsgrundlagen kurz rekapituliert: Die Beschwerdeführer sind verheiratet. Beide Ehegatten beziehen eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer bezieht zusätzlich eine BVG- Rente. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem Schlaganfall im Januar 2019 im Pflegeheim C.________ in D.________. Die Beschwerdeführerin wohnt weiterhin am ehelichen Domizil in F.________. 8.4 Ist der Schuldner verheiratet, kommt die Methode der proportionalen Aufteilung des Existenzminimums (Gesamtrechnung) zum Tragen. Verfügen beide Ehegatten über Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum der Ehegatten (Famili- enexistenzminimum) festzustellen und im Verhältnis der beiderseitigen Nettoein- kommen aufzuteilen. Die pfändbare Lohnquote des betriebenen Ehegatten ergibt sich durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem individuellen Nettoeinkommen. Dies folgt aus der Anwendung der ehelichen Beistandspflicht von Art. 163 ZGB, wonach die Ehegatten gemeinsam nach ihren Kräften für den ge- bührenden Unterhalt der Familie sorgen (BGE 114 III 12 E. S. 15 f., vgl. auch Ziff. I und Ziff. IV.1. des Kreisschreibens Nr. B1). 8.5 Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums nach Art. 93 SchKG vom 1. April 2010 (vgl. Kreisschreiben des Oberge- richts des Kantons Bern [nachfolgend KS] Nr. B1) beträgt der monatliche Grundbe- trag für alleinstehende Schuldner CHF 1'200.00 und für ein Ehepaar CHF 1'700.00. Die Grundbeträge enthalten Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einsch- liesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Woh- nungseinrichtung, Privatversicherung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. Voraussetzung für den Einbezug des Ehepartners in die Berechnung des Grundbetrags ist, dass die Ehepartner auch tatsächlich zu- sammenwohnen (vgl. BGE 76 III 5 S. 7). Sind bzw. leben sie getrennt, erfolgt die Existenzminimumsberechnung wie bei Alleinstehenden. Lebt eine Person in einem Heim und wird ihr Aufenthalt (Heimtaxe) teilweise mit dafür ausgerichteten Ergän- zungsleistungen finanziert, ist eine angemessene Reduktion des Grundbetrages vorzunehmen. 8.6 Weshalb beim Beschwerdeführer vorliegend eine strikte Einzelrechnung vorge- nommen werden müsste, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist der Vorinstanz dahin- gehend Recht zu geben, dass die Ehegatten aktuell getrennt voneinander wohnen und dem Beschwerdeführer daher nicht der Ehegatten-Grundbetrag anzurechnen ist (auch wenn die Trennung «unfreiwillig» erfolgte). Abgesehen davon hätte jedoch eine proportionale Aufteilung des Existenzminimums aufgrund der jeweiligen Net- toeinkommen erfolgen müssen. Dies entspricht im Übrigen auch der Vorgehens- weise bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Anders als das SchKG regelt das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (ELG; SR 831.30) bzw. die dazugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) den Fall, wo mindestens ein Ehegatte längere Zeit in einem Heim lebt, 6 explizit. In solchen Fällen wird die jährliche Ergänzungsleistung eines Ehegatten gemäss Art. 1a ELV zwar auch gesondert berechnet. Bei der Berechnung werden jedoch beide Einkommen zusammengerechnet und anschliessend hälftig auf die Ehegatten verteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV). Die Höhe der Ergänzungsleistung des Be- schwerdeführers hängt damit indirekt mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin zusammen (vgl. die Berechnungen in den Beschwerdebeilagen). Den Beschwerde- führer demgegenüber bei der Berechnung des Existenzminimums isoliert zu be- trachten, ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und entbehrt einer rechtli- chen Grundlage. 8.7 Bleibt zu prüfen, zu welchem Resultat die abweichende Berechnungsweise führt. Das Gesamteinkommen der Beschwerdeführer beläuft sich auf CHF 9'425.00. Der Anteil des Beschwerdeführers daran beträgt CHF 7'165.00. Sein Einkommen macht damit rund 76% des Gesamteinkommens der Familie aus. Er hat sich daher auch in diesem Umfang am Existenzminimum der Familie zu beteiligen. Das Existenzminimum der Familie beläuft sich auf CHF 10'110.00 (die Kosten für auswärtige Verpflegung der Beschwerdeführerin können nicht berücksichtigt wer- den, zumal sie nicht verpflichtet ist, sich anlässlich der Besuche im Pflegeheim, das sich nur unweit [20 Busminuten] von ihrem Wohnort befindet, zu verpflegen). Der Beschwerdeführer hat sich mit 76% am Existenzminimum zu beteiligen, was einen Betrag von CHF 7'683.60 ergibt. 8.8 Daraus erhellt, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers sein Nettoein- kommen übersteigt und somit kein pfändbarer Betrag übrig bleibt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Pfändung aufzuheben. IV. 9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 7 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die verfügte Lohnpfändung wird aufgehoben. Das Betreibungs- und Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland West, wird ange- wiesen, die gepfändeten Beträge dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch die Beschwerdeführerin - der Beschwerdeführerin - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland Mitzuteilen: - G.________, Pro Senectute H.________ Bern, 14. Juli 2020 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Brütsch i.V. Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 8