1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einkommenspfändung in der Pfändungsgruppe Nr. .________ vom 4. April 2019 wird aufgehoben und das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - Betreibungs- und Konkursamt Oberland